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Der Aufwand für Wasseraufbereitung zu Trinkwasserqualität und damit auch der Wasserpreis ist derart gestiegen, dass ein allgemeines Wassersparen notwendig wurde. Motivation zum Sparen und zum Einsatz wassersparender Techniken ergibt sich durch Verbrauchsmessung und abrechnung. Die Landesbauordnung Baden-Württemberg bestimmt in § 33 (5) dass jede neue Wohnung einen eigenen Wasserzähler haben muss. Die Kreisbau Tübingen setzt nicht nur beim Neubau, sondern auch im Rahmen der Modernisierung ihrer Bestandswohnungen auf die individuelle Erfassung des Wasserverbrauchs in jeder Wohnung. Wasserzähler müssen geeicht oder beglaubigt sein. Gemäß der Eichgesetzgebung sind Kaltwasserzähler alle 6 Jahre und Warmwasser- bzw. Wärmezähler alle 5 Jahre nachzueichen bzw. erneut zu beglaubigen. Der Aufwand für Reinigung und Reparatur von Zählern nach Ablauf der Eichgültigkeit ist in der Regel so hoch, dass üblicherweise diese Geräte komplett gegen fabrikneue Geräte ausgetauscht werden.
Messdifferenzen zwischen Haupt- und Unterzählern
Verbrauchsabhängige Umlegungsmaßstäbe werden zwar als am gerechtesten angesehen, werfen aber in der Praxis auch am meisten Probleme auf. Neben dem Verwaltungsaufwand, der Zugänglichkeit der Messeinrichtungen zur Ablesung und der entstehenden Kosten spielen vor allem Zählerdifferenzen eine Rolle.
Aus einer Reihe von technisch und organisatorisch bedingter Messdifferenzen resultieren in der Praxis Differenzen von bis zu 25 % zwischen dem Ablesewert des Hauptzählers (Ablesung durch den Versorgungsbetrieb) und der Summe der Unterzähler in den Wohnungen (Ablesung durch das Wohnungsunternehmen oder dessen Beauftragte). Hierbei spielen insbesondere eine Rolle:
- Eichfehlergrenzen (Toleranz, die bei der Prüfung der Wasserzähler eingehalten werden muss),
- Verkehrsfehlergrenzen (zulässige Toleranz, die der Zähler im eingebauten Zustand einhalten muss),
- nicht erfasste Verbräuche (Gemeinschaftsräume mit relativ niedrigem Wasserverbrauch sind von der Messpflicht ausgenommen),
- die Ablesung des Wasserversorgers am Hauptzähler und die Ablesung der Wohnungszähler findet zu unterschiedlichen Zeitpunkten statt,
- unterschiedliche Anlaufwerte, Druckverhältnisse und Durchflussmengen der Zähler erklären die Messdifferenzen zwischen Hauptzähler und Wohnungszählern (kleine Verbräuche z.B. durch einen tropfenden Wasserhahn werden wegen des Schlupfs im unteren Bereich von Wohnungszählern nicht erfasst) und
- Verbrauchsschätzungen der Haupt- und Wohnungszähler aufgrund eines Gerätedefekts oder der Abwesenheit der Nutzer bei der Ablesung.
Eine Reduzierung des Messfehlers ist allerdings nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu gewährleisten. Hierzu besteht aber auch keine Notwendigkeit, zumal die Wohnungswasserzähler lediglich der relativen Kostenverteilung des Gesamtverbrauchs des Hauptzählers dienen, wodurch der Messfehler bei gleicher Messausstattung relativiert wird. Entgegen einem bei vielen Wohnungseigentümern und Mietern verbreiteten Missverständnis kann der an den einzelnen Wasserzählern gemessene Verbrauch an Kubikmetern nicht einfach mit dem Wasserpreis multipliziert werden. Damit würde einerseits der Grundpreis außer Acht gelassen. Andererseits würde je nach Sachlage ein Wasserverbrauch außerhalb der Wohnungen (bestimmte Gemeinschaftsräume, die von der Messpflicht ausgenommen sind) nicht in die Kostenumlage einbezogen. Der gemessene Verbrauch ist deshalb keine absolute Umlegungsgröße. Vielmehr bestimmt sich die Kostenumlegung nach dem Verhältnis der angezeigten Einzelverbräuche zu den Gesamtkosten.
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